Presseaussendung · 13.02.2009 Fairer Ausgleich zwischen Bauwerber und Nachbarn LAD Müller: Unbegründeter Vorwurf der Behördenwillkür

Veröffentlichung
Freitag, 13.02.2009, 12:19 Uhr
Themen
Baurecht/Verwaltung/Müller
Redaktion
Thomas Mair

Bregenz/Klaus (VLK) - Wenn ein Haus gebaut werden soll, hat jeder Nachbar das Recht, dass die gesetzlichen Abstände eingehalten werden, für ihn keine Belästigungen entstehen, die das ortsübliche Maß übersteigen und dass die Sicherheit gewährleistet ist. Weder in Vorarlberg noch sonst irgendwo in Österreich gibt es ein Bauverbot nur deshalb, weil das neue Gebäude die Aussicht eines Nachbarn einschränken könnte. Im Rahmen eines Bauverfahrens in Klaus wurde der Vorwurf erhoben, der Bürgermeister und die Behörden seien willkürlich vorgegangen – "Dieser Vorwurf war nicht begründet und kann auch nicht begründet werden", betont Landesamtsdirektor Johannes Müller.

Wenn ein Haus gebaut werden soll, hat jeder Nachbar das Recht, dass die gesetzlichen Abstände eingehalten werden (Paragrafen 5 bis 7 Baugesetz), dass für ihn keine Belästigungen entstehen, die das ortsübliche Maß übersteigen (Paragraf 8 Baugesetz), und dass die Sicherheit gewährleistet ist (Paragraf 4 Baugesetz). LAD Müller: "Diese Rechte schaffen einen fairen Ausgleich zwischen jemandem, der ein Baugrundstück hat und darauf bauen will, und seinen Nachbarn, die in der Nutzung oder auch späteren Verwendung ihrer Grundstücke nicht gestört werden dürfen." Allerdings gibt es weder in Vorarlberg noch sonst irgendwo in Österreich ein Bauverbot nur deshalb, weil das neue Gebäude die Aussicht eines Nachbarn einschränken könnte.

Wie auch in anderen österreichischen Ländern hat der Nachbar kein Recht, in jedem Fall die Einhaltung der Flächenwidmung zu verlangen. Er ist aber durch den Schutz vor Belästigungen, die nicht ortsüblich sind, auch davor geschützt, dass die Flächenwidmung nicht eingehalten wird.

Anlassfall

Ein Rechtsanwalt hat ein Bauverfahren in Klaus kritisiert, in dem eine Reihe schwieriger Rechtsfragen zu lösen waren. Ein Nachbar hat alle Rechtsmittel ausgeschöpft, und der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich den Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch aufgehoben. Diese Aufhebung war jedoch nicht Folge von Verstößen gegen Raumplanungsrecht. Sie war damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof einen großen Lichtschacht unter dem Geländeniveau nicht als unterirdisches, sondern als oberirdisches Gebäude betrachtete, wodurch sich ergab, dass der Abstand zum Nachbarn hätte etwa 60 Zentimeter größer sein müssen.

Der betreffende Rechtsanwalt hat den Vorwurf erhoben, der Bürgermeister und die Behörden seien willkürlich vorgegangen. Dieser Vorwurf war nicht begründet und kann auch nicht begründet werden.

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