Presseaussendung · 30.12.2012 Skifahren im Wald ist verboten LR Schwärzler: Sachliche Information für alle Wintersportler, Strenge gegen Unbelehrbare

Veröffentlichung
Sonntag, 30.12.2012, 10:00 Uhr
Themen
Naturschutz/Sport/Wald/Schwärzler
Redaktion
Gerhard Wirth

Bregenz (VLK) – Auch diesen Winter appelliert Landesrat Erich Schwärzler an alle Skifahrer und Snowboarder zu Verantwortungsbewusstsein und Rücksichtnahme auf die Natur. Variantenfahrer, die abseits des markierten Pistenraumes unterwegs sind, schädigen Schutzwälder und Waldbestände im Bereich der Baumgrenze.

   "Wir setzen auf sachliche Information und Aufklärung der Wintersportler im Rahmen der Initiative 'Respektiere deine Grenzen'. Aber gegen Unbelehrbare ist im Interesse der eigenen Sicherheit und der Erhaltung der Kinderstube Wald ein strenges Vorgehen notwendig", so Landesrat Schwärzler. Er ersucht die Schiliftbetreiber, Waldaufseher, Forstschutzorgane und Exekutivkräfte, sorgsam auf die Einhaltung der Bestimmungen zu achten. "Wintersportler sollen nur markierte Pisten und Skirouten benützen, um den Jungwald nicht zu gefährden. Waldrowdys müssen mit empfindlichen Strafen rechnen", betont Schwärzler.

   Das Abfahren im Wald verursacht zum einen dem Waldbesitzer wirtschaftlichen Schaden, zum anderen leidet darunter die wichtige Schutzfunktion des Waldes. Stabile Schutzwälder sind eine entscheidende Grundlage dafür, dass Vorarlbergs Bergregionen überhaupt bewohnt und bewirtschaftet werden können.

   Deshalb ist das Abfahren mit Skiern im Wald "im Bereich von Aufstiegshilfen" nur auf markierten Pisten oder Schirouten   gestattet. Darunter ist jener Bereich zu verstehen, der von der Bergstation eines Lifts erreicht werden kann, ohne dass ein Fußmarsch von dreißigminütiger Dauer in Kauf genommen werden muss, jedenfalls aber ein Bereich von 500 Meter zu beiden Seiten des Lifts, der Piste oder der markierten Abfahrt.

   Neu- oder Wiederbewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter drei Meter Höhe dürfen nicht betreten werden. Dieses Verbot bedarf keiner Kennzeichnung. Wenn Waldflächen aus anderen Gründen gesperrt sind - etwa durch ein behördliches Betretungsverbot, wegen forstbetrieblicher Einrichtungen oder weil sie vom Waldeigentümer gemäß Forstgesetz von der Benutzung zu Erholungszwecken befristet oder dauernd ausgenommen sind -, dann wird das mittels Hinweistafeln dort angezeigt, wo Straßen, Güterwege sowie Skirouten, Pisten und Loipen an die gesperrte Fläche heranführen.

   Auch Wildruhezonen und jagdliche Sperrgebiete dürfen nicht betreten werden, außer auf Straßen, Wanderwegen, Skiabfahrten und Loipen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind. Im Vorarlberg Atlas ist eine Übersicht dieser Zonen zu finden. Vor Ort wird durch entsprechende Hinweistafeln auf das Verbot des Betretens hingewiesen.

   Wer gegen diese Regelungen verstößt, kann mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 730 Euro belegt werden.

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