Presseaussendung · 21.03.2013 Landes-Sicherheitsgesetz und Sammlungsgesetz in Begutachtung Stellungnahmen bis 12. April 2013 möglich

Veröffentlichung
Donnerstag, 21.03.2013, 08:59 Uhr
Themen
Recht/Gesetzgebung/Begutachtung
Redaktion
Gerhard Wirth

Bregenz (VLK) – Die Vorarlberger Landesregierung hat die Entwürfe eines Landes-Sicherheitsgesetzes und eines geänderten Sammlungsgesetzes zur Begutachtung versandt. Die Gesetzestexte liegen bis Freitag, 12. April 2013, bei Gemeindeämtern und Bezirkshauptmannschaften sowie im Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf und können auf www.vorarlberg.at abgerufen werden. Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger hat in dieser Zeit die Möglichkeit Änderungsvorschläge zu erstatten.

Nach der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind absolute Bettelverbote verfassungswidrig. Ein solches absolutes Bettelverbot ist im Sammlungsgesetz vorgesehen. Aus systematischen Gründen wird das Betteln künftig nicht mehr im Sammlungsgesetz, sondern im Landes-Sicherheitsgesetz (bisher: Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren) geregelt.

Die konkret vorgesehenen Gesetzesänderungen im Detail:
* Das Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren erhält einen neuen Titel; es wird künftig als Landes-Sicherheitsgesetz bezeichnet. Das Gesetz wird aus systematischen Gründen in fünf Abschnitte gegliedert.
* Der 1. Abschnitt (Lärmstörungen) und der 2. Abschnitt (Halten von Tieren) bleiben bis auf zwei Ausnahmen inhaltlich unverändert. Zum einen entfällt der bisherige § 1a, da es für diese Bestimmungen keinen mehr Anwendungsbereich gibt; zum anderen wird im nunmehrigen § 6 – zum besonderen Schutz der Kinder – ein Verbot von Hunden auf öffentlichen Kinderspielplätzen festgelegt.
* Im 3. Abschnitt (Bettelei) sind die bettelrechtlichen Vorschriften enthalten. Im § 7 ist ein – der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragendes – Bettelverbot verankert. Im § 7 Abs. 1 werden bestimmte unerwünschte Erscheinungsformen des Bettelns verboten. Der § 7 Abs. 2 verbietet Handlungen im Zusammenhang mit der organisierten Bettelei. Auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 kann die Gemeindevertretung unter bestimmten Voraussetzungen mit Verordnung auch z.B. stilles Betteln im erforderlichen Ausmaß verbieten.
* Der 4. Abschnitt (Ehrenzeichen) enthält Regelungen über die Verleihung von Ehrenzeichen für besondere Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei. Diese Vorschriften waren bisher im Sicherheitsgesetz enthalten und stimmen mit diesen im Wesentlichen überein. Da der in materieller Hinsicht einzige Regelungsinhalt des Sicherheitsgesetzes – nämlich die Vorschriften über die Verleihung von Ehrenzeichen für besondere Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei – nunmehr in den vorliegenden Entwurf übernommen wird, kann das Sicherheitsgesetz gänzlich außer Kraft treten. Dies dient der Rechtsbereinigung.
* Im 5. Abschnitt (Schlussbestimmungen) ist u.a. die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung der bettelrechtlichen Vorschriften vorgesehen. Weiters werden die Strafbestimmungen an die geänderten materiellen Regelungen angepasst.

Im Entwurf zur Änderung des Sammlungsgesetzes ist zunächst der Entfall des Bettelverbots vorgesehen. Damit zusammenhängend wird klargestellt, dass Betteln künftig nicht mehr dem Sammlungsgesetz, sondern dem Landes-Sicherheitsgesetz unterliegt. Weiters wird festgelegt, dass die mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben müssen. Schließlich entfällt der Arrest als Primärstrafe.

Pressebilder

Ihr Browser ist veraltet!
Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser, um diese Website korrekt darzustellen!
www.outdatedbrowser.com