Presseaussendung · 03.06.2015 Kinderspielplätze und Co sind keine Belästigung LR Rauch: Änderungen im Baugesetz: Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken künftig ohne Baubewilligung möglich

Veröffentlichung
Mittwoch, 03.06.2015, 11:28 Uhr
Themen
Gesetzgebung/Seveso-Richtlinie/Rauch
Redaktion
Thomas Mair

Bregenz (VLK) – Die Vorarlberger Landesregierung hat das Anpassungsgesetz zur Seveso III-Richtlinie der EU an den Landtag weitergeleitet. Dieses enthält auch neue Bestimmungen im Baugesetz, die unmissverständlich festlegen, dass Kinderspielplätze, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und dergleichen dezidiert keine Belästigung darstellen, informiert Landesrat Johannes Rauch. Ein weiterer, für den Landesrat erfreulicher Punkt ist die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken: "Die können jetzt - bei Einhaltung der Abstandsflächen und Mindestabstände - künftig ohne Baubewilligung errichtet werden".

"Kinder sind eine Bereicherung, und keine Lärmbelästigung", betont Landesrat Rauch, "Kindergeräusche sind klar und deutlich von gewöhnlichen Lärmquellen wie zum Beispiel einem Rasenmäher zu unterscheiden".  Er werde sich weiterhin "mit Nachdruck" gegen Spielverbote aus Lärmschutzgründen einsetzen, so Rauch: "Die geplanten Änderungen im Baugesetz sind sehr wichtig, es wird sich aber erst dann etwas ändern, wenn die Menschen das richtige Bewusstsein dafür entwickeln".

   Mit der Änderung bei der Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen werde weiterer Punkt des Regierungsprogramms umgesetzt, erklärt Rauch: "Die Forcierung des Ausbaus von Solaranlagen ist ein wichtiger Schritt in Richtung Realisierung der Energieautonomie. Mit der Bewilligungsfreistellung wird es für die Bürgerinnen und Bürger wesentlich einfacher eine Anlage zu errichten".

   Von dieser Regelung betroffen sind Anlagen, die in die Dach- oder Wandfläche eingefügt oder in einem maximalen Abstand von bis zu 30 cm parallel zur Dach- oder Wandfläche angebracht werden oder im Falle der Anbringung auf einem Flachdach der Dachüberstand maximal 1,2 m beträgt und der Abstand zum Dachrand mindestens der Höhe des Dachüberstandes entspricht.

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