Presseaussendung · 21.04.2016 Fischereigesetze in der Begutachtung Änderungsvorschläge bis 11. Mai möglich

Veröffentlichung
Donnerstag, 21.04.2016, 08:35 Uhr
Themen
Recht/Landesgesetz/Begutachtung
Redaktion
Gerhard Wirth

Bregenz (VLK) – Die Vorarlberger Landesregierung hat die Entwürfe über Änderungen im Fischereigesetz und im Bodenseefischereigesetz zur Begutachtung versandt. Die Gesetzestexte liegen bis Mittwoch, 11. Mai 2016, bei Gemeindeämtern und Bezirkshauptmannschaften sowie im Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf und können auf der Homepage des Landes Vorarlberg abgerufen werden. Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger hat in dieser Zeit die Möglichkeit Änderungsvorschläge einzubringen.

Zu den Änderungen im Fischereigesetz: Personen mit Behinderung sollen die fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfangs (Fischerprüfung) unter erleichterten Bedingungen nachweisen können oder den Fischfang in Begleitung einer fachlich geeigneten Person ausüben dürfen. Personen mit Behinderung, die die fachliche Eignung unter erleichterten Bedingungen nachweisen, und Jugendliche unter 16 Jahren können einen Fischerausweis erhalten – allerdings mit einem entsprechenden Vermerk. Für alle Fischer soll eine Pflicht zur Mitführung des Fischerausweises bei der Ausübung des Fischfangs vorgesehen werden. Hingegen soll zum Zwecke des Bürokratieabbaus bei der Beantragung des Fischerausweises die Verpflichtung zur Vorlage einer schriftlichen Erklärung über die Verlässlichkeit entfallen.

   In Umsetzung der Beschlüsse der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei vom Juni 2015 sollen Änderungen des Bodenseefischereigesetzes vorgenommen werden: Altersmäßige Begrenzung des Hochseepatents und Einführung eines Alterspatents, Einführung einer Stellvertreterregelung für Inhaber von Hochsee- oder Haldenpatenten, Beschränkung auf ein Hochseepatent pro Fischereibetrieb und Begünstigung der Inhaber von Hochseepatenten, die Lehrlinge in der Fischereiwirtschaft ausbilden. Weiters soll eine Erlaubnis zur Angelfischerei, die länger als zwei Wochen gilt, künftig nur an Personen erteilt werden dürfen, die fachlich geeignet sind. Dabei sollen Jugendliche unter 16 Jahren und Personen mit Behinderung die fachliche Eignung unter erleichterten Bedingungen nachweisen können. Ist einer Person aufgrund ihrer Behinderung auch das nicht möglich, soll ihr die Ausübung des Fischfangs in Begleitung einer fachlich geeigneten Person erlaubt sein. Wer die fachliche Eignung – auch unter erleichterten Bedingungen – nachweist, bekommt einen Fischerausweis, der bei der Ausübung des Fischfangs mitzuführen ist.

   In beiden Gesetzesentwürfen sind zudem bestimmte Anpassungen an die EU-Verordnung über die Prävention und die Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (Nr. 1143/2014) vorgesehen.

Link zu den Gesetzesentwürfen: www.vorarlberg.at/vorarlberg/land_politik/land/gesetzgebung/weitereinformationen/legistik-portal/begutachtungsentwuerfe.htm

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