Presseaussendung · 04.04.2017 Landesregierung beschließt verschärftes Wettengesetz Landeshauptmann: "Schutz der Bevölkerung, insbesondere der Jugend, steht im Mittelpunkt der Gesetzesanpassungen"

Veröffentlichung
Dienstag, 04.04.2017, 09:55 Uhr
Themen
Recht/Wettengesetz/Wallner
Redaktion
Florian Themeßl-Huber

Bregenz (VLK) – Von der Landesregierung wurde am Dienstag (4. April) das verschärfte Wettengesetz beschlossen und dem Landtag zugeleitet. Hintergrund ist, dass Vorarlberg den zunehmenden Misständen und Auswüchsen in punkto illegale Wettlokale mit aller Konsequenz und Härte entgegentritt, betont Landeshauptmann Markus Wallner: "Der Schutz der Bevölkerung, insbesondere der Jugend, hat höchste Priorität".

Mit dem Gesetz würden die Instrumente ausgebaut, die nötig sind, um gegen illegale Wettlokale noch wirksamer vorzugehen, macht der Landeshauptmann deutlich. So sind etwa verschärfte Bewilligungsvoraussetzungen vorgesehen. Künftig muss überprüft werden, ob einer Bewilligung öffentliche Interessen, insbesondere Sicherheitsinteressen, entgegenstehen und ob unzumutbare Belästigungen von Personen, die im Umkreis von 50 Meter rund um die jeweilige Betriebsstätte wohnen oder dort sonst regelmäßig verkehren, zu erwarten sind.

- Der Mindestabstand zu anderen Wettlokalen und zu besonders schutzwürdigen Einrichtungen (deren Liste wird ebenso erweitert) muss künftig 150 Meter betragen. 
-Einschränkungen sind auch bei den Öffnungs- bzw. Betriebszeiten vorgesehen (nunmehr 6:00 Uhr bis 24:00 Uhr).
- Während der Betriebszeiten muss verpflichtend eine verantwortliche Person erreichbar und auf Verlangen der Behörde in angemessener Zeit anwesend sein. Andernfalls droht dem Wettunternehmer eine Verwaltungsstrafe.

   Konkretisiert werden im Gesetzesentwurf auch die Pflichten des Wettunternehmers und die Rechte der Behörde bei Kontrollen. So kann die Behörde künftig etwa in sämtliche erforderlichen Unterlagen Einblick nehmen. Ebenso erhält die Behörde künftig das Recht, sich bei Bedarf unter Anwendung von Zwang Zutritt zu verschaffen.

Eigentümer stärker in der Pflicht
  
Wesentlich stärker in die Pflicht genommen werden auch die Eigentümer, die ihre Räumlichkeiten Wettunternehmern zur Verfügung stellen. Künftig können sie verpflichtet sein, an der Überwachung mitzuwirken, andernfalls greift die Strafbestimmung. "Damit wollen wir die Vermieter der Räumlichkeiten mehr in die Verantwortung nehmen", so Wallner.

   "Klarer geregelt wird ebenso die Beschlagnahme und Betriebsschließung, um den Behörden das Vorgehen gegen illegale Wettlokale zu erleichtern", sagt Wallner. Neben Beschlagnahme und Betriebsschließung soll es künftig auch die Möglichkeit für sonstige notwendige Maßnahmen (z.B. die Versiegelung von Wettterminals vor Ort) geben, um eine illegale Wetttätigkeit zu unterbinden. In Fällen, in denen der Wettunternehmer nicht herangezogen werden kann, kann ein Bescheid über eine Betriebsschließung künftig auch an den Eigentümer oder einen sonstigen Verfügungsberechtigten ergehen.

Verbesserte Handhabe auch durch Baugesetz-Änderung
  
Neben der Novelle zum Wettengesetz legt die Landesregierung auch eine Novelle des Baugesetzes vor. Diese enthält eine Reihe von Änderungen, die unter anderem auch das Vorgehen gegen illegale Wett- und Glücksspiellokale im Land erleichtern sollen. Mehrere baurechtliche Bestimmungen werden verschärft:

- Die Verwendung eines Gebäudes als Betriebsstätte nach Wettenrecht unter Einsatz von Wettterminals oder als Betriebsstätte nach Glücksspielrecht unter Einsatz von Glückspielautomaten oder Video Lotterie Terminals gilt in Zukunft als bewilligungspflichtige wesentliche Änderung des Gebäudes, wobei Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung das Vorliegen der erforderlichen Berechtigung nach Wetten- oder Glücksspielrecht ist.
- Bei Baueinstellung wegen unrechtmäßiger Bauausführung und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr kann künftig anstelle des Bauherrn bzw. des Bauausführenden unter Umständen der Eigentümer als Adressat des verwaltungspolizeilichen Auftrags herangezogen werden.
- Statt den Bauherrn bei rechtswidriger Bauausführung aufzufordern, sich um eine Baubewilligung bzw. Berechtigung zur Ausführung zu bemühen, kann die Baubehörde gleich mit einer Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands vorgehen.
- Wird eine illegale Bauausführung fortgesetzt, kann die Baubehörde faktische Zwangsmaßnahmen wie Absperrungen und Versiegelungen setzen.

   Nachdem die Landesregierung den Entwurf dem Vorarlberger Landtag zugeleitet hat erfolgt am Mittwoch bei der Landtagssitzung die Zuweisung an den Rechtsausschuss. Läuft alles nach Plan, ist eine Beschlussfassung im Mai-Landtag wahrscheinlich. Damit wären Kundmachung und Inkrafttreten um den 20. Juli 2017 denkbar.

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