Presseaussendung · 28.01.2009 Drei Gesetzesentwürfe gehen in die Begutachtung Stellungnahmen bis 20. Februar 2009 möglich

Veröffentlichung
Mittwoch, 28.01.2009, 09:42 Uhr
Themen
Recht/Landesgesetze/Begutachtung
Redaktion
Thomas Mair

Bregenz (VLK) – Die Landesregierung hat drei Gesetzesentwürfe zur Begutachtung versandt. Bis Freitag, 16. Februar 2009 haben alle Landesbürgerinnen und Landesbürger die Möglichkeit, im Amt der Landesregierung, bei Bezirkshauptmannschaften und Gemeindeämtern sowie im Internet auf www.vorarlberg.at den Gesetzestext einzusehen und Änderungsvorschläge zu machen.

Die Gesetzesentwürfe im einzelnen:

- Verfassungsgesetz über Änderung der Landesverfassung: Aufgrund der letzten Novelle der Bundesverfassung können bestimmte Kategorien von Behörden (wie etwa Wahlbehörden) einfachgesetzlich weisungsfrei gestellt werden. Dafür sind keine verfassungsgesetzlichen Bestimmungen mehr notwendig. Diese Novelle soll mit dem vorliegenden Entwurf (in Verbindung mit dem gleichzeitig vorgelegten Entwurf einer Sammelnovelle über eine Änderung von Bestimmungen über die Weisungsfreistellung und die Selbstverwaltung) auf Landesebene nachvollzogen werden.

Die konstituierende Sitzung des Landtages soll künftig nicht mehr spätestens am dritten Dienstag, sondern innerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag erfolgen, da sich aufgrund der Briefwahl und des Umstandes, dass auch Briefwahlkarten zu berücksichtigen sind, die bis zum achten Tag nach der Wahl bei der Gemeindewahlbehörde einlangen, die Ermittlung des Wahlergebnisses der Landtagswahl verzögert.

- Gesetz über eine Änderung von Bestimmungen über die Weisungsfreistellung und die Selbstverwaltung: Aufgrund der letzten Novelle der Bundesverfassung können bestimmte Kategorien von Behörden (wie etwa Wahlbehörden) einfachgesetzlich weisungsfrei gestellt werden und es sind keine verfassungsgesetzlichen Bestimmungen mehr dafür notwendig. Darüber hinaus ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des jeweils zuständigen obersten Organs vorzusehen, das von einem Informations- bis zu einem Abberufungsrecht aus wichtigem Grund reicht. Abgesehen davon wird klargestellt, dass Selbstverwaltungskörpern Aufgaben der staatlichen Verwaltung übertragen werden können, dass diese Aufgaben ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet werden müssen und dass ein Weisungsrecht der Landesregierung im Hinblick auf diese Aufgaben vorzusehen ist. Diese Novelle soll mit dem vorliegenden Entwurf (in Verbindung mit dem gleichzeitig vorgelegten Entwurf einer Novelle der Landesverfassung) auf Landesebene nachvollzogen werden.

   Abgesehen von den durch die Novelle der Bundesverfassung bedingten Änderungen, sollen mit dem vorliegenden Entwurf (etwa im Landtagswahlgesetz oder im Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz) gleichzeitig auch andere notwendige Änderungen vorgenommen werden.

-   Verfassungsgesetz über eine Änderung des Verfassungsgesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein: Mit dem Ersten Bundesverfassungsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde u.a. das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 59/1964, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen in Verfassungsrang gehoben worden war, als nicht mehr geltend festgestellt. Da das (Landes-) Verfassungsgesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein auf dieses Bundesverfassungsgesetz Bezug nimmt, soll es entsprechend geändert werden.

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